12.09. Bewertungsvorschriften - wie viel ist mein Vermögen wert?


Der Gesetzgeber schreibt vor, unter welchen Voraussetzungen Vermögenswerte und Fremdkapital in der Bilanz 
  • aufgenommen werden müssen (Bilanzierungspflicht) 
  • und wann diese nicht bilanziert werden können (Bilanzierungsfähigkeit).



Bilanzierungsfähigkeit - Aktiven

Vermögenswerte dürfen in die Bilanz aufgenommen werden, wenn

  • sie dem Unternehmen tatsächlich gehören und das Unternehmen frei über sie verfügen kann,
     
  • sie als Ressource die Geschäftstätigkeit mittelfristig unterstützen, damit das Unternehmen in Zukunft durch den Einsatz dieser Ressource Erträge erwirtschaften kann (ein Mittelzufluss ist wahrscheinlich)
     
  • und wenn der Wert zuverlässig geschätzt werden kann.

Bilanzierungspflicht - Passiven

Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn
  • aufgrund der Gesetzeslage und der allgemeinen Geschäftspraxis damit zu rechnen ist, dass die Verbindlichkeit in Zukunft zu einem Mittelabfluss führen wird
  • und wenn die Höhe der Verbindlichkeit verlässlich geschätzt werden kann.

Bewertungsvorschriften

  • Grundsatz der Vorsicht:
       Niederstwertprinzip - Bei Vermögen ist der niedrigste Wert anzusetzen
       Realisationsprinzip - Gewinn wird erst verbucht, wenn er sicher ist
       Imparitätsprinzip - Verluste werden verbucht, wenn sie absehbar sind
  • Grundsatz der Einzelbewertung
  • Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Erfassung und als Maximum in Folgejahren
  • Wertreduktion muss verbucht werden, Wertvermehrung wird in Ausnahmefällen berücksichtigt.

  
Wertberichtigungen
  • Wertberichtigungen sind auf Aktiven und Passiven möglich.
  • Wertberichtigungen auf dem Anlagevermögen nennt man Abschreibungen.
  • Wertberichtigungen auf den Forderungen gegenüber Kunden (Debitoren) heissen „Delkredere“.
  • Wertberichtigungen auf den Finanzanlagen werden in der Regel über den ausserordentlichen Erfolg abgebildet und nicht über den Finanzerfolg. 

Stille Reserven

Von stillen Reserven spricht man, wenn das Eigentum einer Firma einen höheren Marktwert hat als in der Bilanz ausgewiesen wird (sogenannter Buchwert).
Sie entstehen entweder "natürlich" durch den Markt oder durch Abschreibungen.



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